Reglement
1. ALLGEMEINES
(1) MYTRANSALP („Veranstaltung“) ist eine Veranstaltung der Yunique GmbH („Veranstalter“). Die Veranstaltung besteht aus 7 Einzeletappen („Etappen“). Der Veranstalter kann neben der Teilnahme an allen 7 Etappen auch die Teilnahme an einzelnen Etappenblöcken anbieten („3-Tages-Challenge“ und „4-Tages-Challenge“, gemeinsam „Challenges“); welche Etappen zu welcher Challenge gehören, gibt der Veranstalter in der Ausschreibung bekannt. Das vorliegende Reglement gilt für die Teilnehmer der Challenges entsprechend. (2) Das vorliegende Reglement regelt für jeden Teilnehmer der Veranstaltung („Teilnehmer“) verbindlich die Bedingungen seiner Teilnahme. Voraussetzung einer jeden Teilnahme ist die uneingeschränkte Anerkennung des vorliegenden Reglements. (3) Der Veranstalter besitzt die uneingeschränkte Veranstaltungshoheit und ist jederzeit berechtigt, veranstaltungsrelevante Entscheidungen zu treffen, insbesondere aus sachlichen Gründen (z.B. Straßenschäden) - auch noch zeitlich kurz vor der jeweiligen Etappe - die Strecke zu ändern, die Distanz der Strecke im angemessenen Umfang zu verlängern oder zu verkürzen. (4) Anweisungen des Veranstaltungspersonals und von uniformierten Einsatzkräften (Polizei, Feuerwehr, THW) ist unverzüglich uneingeschränkt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung ist der Veranstalter berechtigt, gegen den betreffenden Teilnehmer Strafen zu verhängen (siehe Punkt „Sanktionen“ dieses Reglements). „Veranstaltungspersonal“ und damit im Namen des Veranstalters weisungsbefugt sind sämtliche vom Veranstalter entsprechend kenntlich gemachte Personen (z.B. Streckenposten, Marshalls). (5) Fälle höherer Gewalt sind Krieg (ob erklärt oder nicht), terroristische Aktivitäten, Feuer, Blitzschlag, Überflutung, Stürme oder andere widrige Wetterbedingungen, Erdbeben, vulkanische Aktivitäten, Epidemien, Pandemien, Explosionen, ziviler Aufruhr oder die tatsächliche und unmittelbar bevorstehende Bedrohung durch solche Ereignisse und/oder jegliche andere Handlungen oder Ereignisse außerhalb der Kontrolle der sich darauf berufenden Partei, die von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführt wurde(n), nach menschlicher Einsicht und Erfahrung für die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar sind, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert oder unschädlich gemacht werden können und auch nicht wegen der Häufigkeit seines Auftretens von der sich darauf berufenden Partei in Kauf zu nehmen sind. (6) Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung oder einzelne Etappen aus Gründen höherer Gewalt abzusagen oder abzubrechen. Der Veranstalter ist zudem berechtigt, die Veranstaltung oder einzelne Etappen aus Gründen höherer Gewalt örtlich und/oder zeitlich zu verlegen sowie die Veranstaltung oder einzelne Etappen inhaltlich anzupassen, z.B. einzelne Etappen zu streichen oder zu verkürzen / verlängern oder die Streckenführung zu ändern. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden oder Aufwendungen, die dem Vertragspartner bzw. den Teilnehmern aus diesem Grunde entstehen (z.B. Anreise- oder Übernachtungskosten). Die Anreise und Übernachtung erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr des Vertragspartners und der Teilnehmer. (7) Wird eine Etappe abgebrochen, entscheidet die Rennleitung, ob die Etappe auf Grundlage einer zuvor passierten Messstelle gewertet oder aus der Wertung genommen wird. Abgesagte oder aus der Wertung genommene Etappen bleiben bei der Gesamtwertung unberücksichtigt; die Gesamtwertung wird aus den gewerteten Etappen gebildet. Die für den Finisher-Status erforderliche Zahl beendeter Etappen (siehe Punkt „Finisher“) reduziert sich entsprechend um die Zahl der nicht gewerteten Etappen. (8) Der Veranstalter ist berechtigt, das vorliegende Reglement bis zum Veranstaltungsbeginn aus sachlichem Grund zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden den Teilnehmern in geeigneter Form (z.B. per E-Mail, über die Veranstaltungswebsite oder im täglichen Briefing) bekannt gegeben. Änderungen während der laufenden Veranstaltung sind zulässig, soweit sie aus sicherheits- oder verkehrsrechtlichen Gründen erforderlich sind.
2. TEILNAHMEBERECHTIGUNG - GESUNDHEIT
(1) Teilnahmeberechtigt sind Hobby-, Freizeit- und Amateurradsportler, sowie Lizenzfahrer (2) Teilnahmeberechtigt sind Frauen und Männer. (3) Das Mindestalter der Teilnehmer bei Veranstaltungsbeginn beträgt 18 Jahre. (4) Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Personen, deren allgemeiner Gesundheitszustand eine Teilnahme an der Veranstaltung zulässt. Der Veranstalter rät dringend, unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung eine Gesundheitsprüfung von einem Fachmediziner durchführen zu lassen. Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, selbst den Gesundheitszustand der Teilnehmer von einem Fachmediziner begutachten zu lassen, und wenn dieser begründete Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes äußert, den betreffenden Teilnehmer von der Etappe oder der gesamten Veranstaltung (bzw. der Fortsetzung) auszuschließen, ohne dass dem Teilnehmer daraus Rechte erwachsen. (5) Teilnahmevoraussetzung im Hinblick auf jeden Teilnehmer ist das Vorliegen der Anmeldebestätigung, der Haftungserklärung und des Personalausweises/Reisepasses des jeweiligen Teilnehmers (siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen).
3. AUSRÜSTUNG
(1) Bei der Veranstaltung sind ausschließlich Rennräder zugelassen. Dazu gehören auch Gravelbikes mit Rennlenker (Dropbar). Zugelassen sind ausschließlich durch Muskelkraft angetriebene Fahrräder mit mindestens zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsen. Jeder Teilnehmer stellt sicher, dass sein Fahrrad zu jeder Zeit uneingeschränkt funktionstüchtig und in einwandfreiem Zustand ist, dass keinerlei Gefahren für sich und/oder Dritte von dem Fahrrad ausgehen, vor allem im Hinblick auf die Bremsen und andere sicherheitsrelevante Bauteile. Der Veranstalter rät dringend, das Fahrrad unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung von einem Fachmann auf Funktionstüchtigkeit/Sicherheit prüfen zu lassen. (2) Es besteht während der gesamten Veranstaltung jederzeit ausnahmslos die Pflicht, einen Helm mit geschlossenem Kinnriemen zu tragen. Jeder Teilnehmer stellt sicher, dass sein Helm zu jeder Zeit in einwandfreiem Zustand, insbesondere unbeschädigt und der Kopfgröße des Teilnehmers angepasst ist, sowie den aktuell gültigen anerkannten Sicherheitsnormen entspricht, insbesondere der DIN EN 1078 und/oder den Snell-, CPSC- oder ANSI-Normen. Bei in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Helmen ist die CE-Kennzeichnung Zulassungsvoraussetzung. Der Veranstalter rät dringend, Helme unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung von einem Fachmann auf Schadensfreiheit/Sicherheit und Passform prüfen zu lassen. (3) Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Etappe ein funktionsfähiges Vorder- und Rücklicht am Rennrad mitzuführen und dieses jederzeit eingeschaltet zu haben. Das Vorder- und Rücklicht muss sicher am Fahrrad angebracht sein. Diese Regelung dient der Sicherheit aller Teilnehmer, der Organisation sowie anderer Verkehrsteilnehmer. Bei Verstößen können Sanktionen gemäß Reglement ausgesprochen werden. (4) Bei der Veranstaltung handelt es sich um eine mehrtägige Rennrad-Veranstaltung. Jeder Teilnehmer sollte sich entsprechend ausrüsten. Dazu gehört unter anderem Kleidung für jedes Wetter und Erste-Hilfe-Ausrüstung. Empfohlen wird zudem das Mitführen von Werkzeug und Ersatzteilen sowie mindestens einem weiteren Akku-Rücklicht. (5) Der Veranstalter behält sich vor, den Einsatz bestimmter Ausrüstungsgegenstände aus sachlichen Gründen zu untersagen. Derzeit ist insbesondere das nachfolgend aufgelistete Material ausdrücklich nicht zugelassen: Alle am Fahrrad befestigten oder am Körper getragenen Hilfsmittel wie:
- Schläuche, Schlaufen oder Haltegriffe, die dem Teampartner zum Festhalten, Ziehen oder Schieben dienen
- Gepäckträgertaschen, Lenkertaschen oder am Vorderrad montierte Taschen
- Sattel-, Sattelstützen- und Rahmentaschen über 2 Liter Volumen
- Trinkflaschen aus nicht verformbaren Materialien wie Glas, Aluminium etc.
- E-Bikes sowie elektrische Antriebsformen aller Art in oder am Rad
- Tandems
- mehrspurige Fahrzeuge
- Triathlon-, Hörner- bzw. Deltalenker
- Lenkeraufsätze aller Art
- Liegeräder, Einräder und Handbikes aller Art
- Flaschenhalter hinter oder unter dem Sattel
- Scheibenräder vorne und/oder hinten
- Lautsprecher sowie Kopfhörer und Ohrbedeckungen, die die akustische Wahrnehmung und damit die Reaktionsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigen können
- Bahnräder, Singlespeeds und Fixies ohne zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen
- Anbauteile, von denen ein Verletzungsrisiko ausgeht (z.B. herausragende Fahrradständer, Pegs, ungesicherte Kameraarme)
(6) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, die Fahrräder/Ausrüstung zu prüfen oder von einem Fachmann prüfen zu lassen. Stellt der Veranstalter / der Fachmann Verstöße gegen die vorstehend in dem Punkt „Ausrüstung“ des Reglements definierten Anforderungen fest, ist der Veranstalter berechtigt, den betreffenden Teilnehmer bis zur Beseitigung der festgestellten Verstöße von der Veranstaltung (bzw. der Fortsetzung) auszuschließen, ohne dass dem Teilnehmer daraus Rechte erwachsen. (7) Die Teilnehmer der Team-Kategorie dürfen sich im Rahmen der Straßenverkehrsordnung gegenseitig unterstützen. Mechanische Verbindungen zwischen Fahrrädern / Fahrern (Zugleinen oder ähnliches) und technische Hilfsmittel wie Halteschlaufen sind jedoch nicht erlaubt.
4. START
(1) Die offizielle Startzeit der einzelnen Etappen bestimmt der Veranstalter. (2) Die Startaufstellung beginnt jeweils 45 Minuten vor dem offiziellen Start einer jeden Etappe. Das tägliche Briefing für alle Teilnehmer durch die Rennleitung beginnt ca. 15 Minuten vor dem offiziellen Start. (3) Der Start ist jeden Tag bis maximal 5 Minuten nach dem offiziellen Start geöffnet. Teilnehmer, die bis zu 5 Minuten nach dem offiziellen Start starten, werden ab der offiziellen Startzeit gewertet. Für Teilnehmer, die später als 5 Minuten nach der offiziellen Startzeit losfahren, gilt Folgendes: Sollte der Teilnehmer die Etappe dennoch fahren, so tut er dies außerhalb der Veranstaltung und auf eigene Gefahr. Der Teilnehmer fließt automatisch mit der Strafzeit (siehe Punkt „Wertung“) in die Wertung ein, auch wenn er das Ziel noch vor dem offiziellen Zielschluss erreicht. Die Etappe gilt als vom Teilnehmer nicht beendet, das heißt er wird außerhalb der offiziellen Gesamtwertung geführt („out of official ranking“). (4) Auf der ersten Etappe erfolgt die Startaufstellung nach Startnummern, die vom Veranstalter vergeben werden. Ab der zweiten Etappe stellen sich die Teilnehmer nach Platzierung in der Gesamtwertung in Startsektoren auf. Teams starten gemeinsam, d.h. beide Teilnehmer starten im selben Startblock. Der Start aus dem zugewiesenen/entsprechenden Startblock ist verpflichtend. (5) An allen Etappentagen erfolgt der Start in Startblöcken. Am ersten Etappentag werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zwar in die Startblöcke A, B und C eingeteilt, alle erhalten jedoch dieselbe offizielle Startzeit. Zwischen den einzelnen Startblöcken gibt es am ersten Etappentag keinen zeitlichen Abstand. Ab dem zweiten Etappentag starten die Startblöcke zeitversetzt. Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb eines Startblocks gilt dieselbe offizielle Blockstartzeit. Block A startet zur festgelegten Startzeit, Block B ca. 20 Sekunden später und Block C ca. 40 Sekunden später. Maßgeblich für die Zeitnahme ist ausschließlich die jeweilige Blockstartzeit; eine individuelle Nettostartzeit beim Überqueren der Startlinie wird nicht angewendet. (6) Der Veranstalter behält sich vor, bei einzelnen Etappen einen sog. „Neutralisierten Start“ durchzuführen. Ein neutralisierter Start wird von der Rennleitung vorher beim Briefing angekündigt und durch ein rotes Licht auf dem Dach des Rennleiterfahrzeugs oder eine rote Flagge signalisiert. Es gilt dann Folgendes: a. Nach dem Startschuss starten die einzelnen Startblöcke in kurzen Abständen und reihen sich hinter dem Rennleiterfahrzeug ein (Regelfall). Aus verkehrs- oder streckentechnischen Gründen kann das Fahrerfeld auch zeitversetzt in Startblöcken freigegeben werden. In diesem Fall übernimmt das Rennleiterfahrzeug die Führung des ersten Startblocks. Die weiteren Startblöcke werden zur angesetzten Zeit von einem weiteren Fahrzeug oder einem Motorradmarshall über die Startlinie auf die Rennstrecke geführt. b. Das Rennleiterfahrzeug (oder der Marshall) entscheidet, wann die Etappe freigegeben wird. Die Freigabe wird durch ein grünes Licht oder eine Grüne Flagge angezeigt. Im Ausnahmefall kann die Startfreigabe auch durch vorausfahrende Motorradmarshalls erfolgen. Dann erfolgt die Freigabe auch durch ein vorher festgelegtes und an die Teilnehmer kommuniziertes Zeichen (z.B. Handzeichen). c. Das Rennleiterfahrzeug wird sich auch nach Freigabe bemühen, vor den Spitzenfahrern zu bleiben. Sollte das aufgrund der Verkehrssituation nicht möglich sein, dürfen die Teilnehmer das Rennleiterfahrzeug bei grünem Licht/grüner Flagge überholen. Sie werden dann von einem vorausfahrenden Motorradfahrer geleitet.
5. WICHTIGE VERHALTENSREGELN WÄHREND DER VERANSTALTUNG
Die Veranstaltung findet auf öffentlichen und nicht gesperrten Straßen statt, sodass insbesondere die folgenden wichtigen Grundregeln bei der Teilnahme einzuhalten sind: (1) Allgemeine Verhaltensregeln für Teilnehmer a. Die Teilnehmer müssen sich jederzeit unbedingt an die Straßenverkehrsregeln des jeweiligen Landes halten. b. Die Teilnahme erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Unübersichtliche Streckenteile sind vorsichtig zu befahren, in Abfahrten ist sich unbedingt bremsbereit zu halten, und es ist mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen. c. Teilnehmer haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Behinderungen anderer Teilnehmer werden nur geduldet, wenn die Rennsituation diese unvermeidbar macht. Ein faires Miteinander z.B. bei Engpässen ist immer geboten. d. Alle Teilnehmer müssen während der gesamten Veranstaltung auf der rechten Straßenseite fahren. Kurvenschneiden ist nicht erlaubt. Es ist mit überholenden Fahrzeugen von hinten zu rechnen. e. Es besteht während der gesamten Veranstaltung jederzeit ausnahmslos Helmpflicht (siehe auch Materialvorgaben unter Punkt „Ausrüstung“ des Reglements). f. Es ist in keinem Fall erlaubt, Dinge wegzuwerfen oder fallenzulassen, insbesondere Verpflegungsverpackungen, Flaschen oder Getränkebecher. g. Langsamere Teilnehmer müssen Überholenden unverzüglich den Weg freimachen. h. An geschlossenen Bahnübergängen ist ab Aufleuchten der roten Ampeln das Überfahren verboten. Es erfolgt keine Zeitgutschrift, wenn Teilnehmer von geschlossenen Bahnübergängen aufgehalten werden. i. Defekte muss jeder Teilnehmer generell neben der Strecke beheben, ohne die anderen Teilnehmer zu behindern. j. Beim Zielspurt ist ein Spurwechsel nicht erlaubt. k. Die vom Veranstalter vorgegebene Strecke ist vollständig zu befahren. Das Abkürzen oder sonstige Abweichen von der Strecke ist untersagt; ausgewiesene Verpflegungs- und Assistenzzonen sind Bestandteil der Strecke. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung die Transponderdaten sowie – auf Aufforderung – die GPS-Aufzeichnung des Teilnehmers auszuwerten. l. Das Fahren im Windschatten motorisierter Fahrzeuge sowie das Festhalten an oder das Anschieben durch Fahrzeuge sind untersagt. m. Das Mitführen oder Verwenden von Lautsprechern, Kopfhörern oder Ohrbedeckungen, die die akustische Wahrnehmung beeinträchtigen, ist von der Startaufstellung bis zur Zielausfahrt untersagt. Freihändiges Fahren ist untersagt. n. Muss ein Teilnehmer die Etappe unterbrechen oder aufgeben, hat er dies unverzüglich durch deutliches Heben eines Arms anzuzeigen, die Fahrbahn nach rechts zu verlassen und die nachfolgenden Teilnehmer nicht zu behindern. (2) Gegenseitige Unterstützung / Hilfe von außen durch externe Dritte a. Schieben (ohne mechanische Hilfsmittel) ist ausdrücklich nur unter Partnern von Zweierteams erlaubt. Schieben, Ziehen oder Windschatten bieten durch nicht teilnehmende externe Dritte (Teambetreuer, Freunde) ist nicht erlaubt. b. Das Mitfahren (unmittelbare Rennbegleitung) zum Zwecke der Verpflegung oder der schnellen technischen Hilfe durch externe Dritte mit PKW, Motorrad, E-Bike oder Fahrrad ist nicht erlaubt. Die Rennbegleitung auf der Strecke durch externe Dritte z.B. für Foto/Filmaufnahmen kann in Ausnahmefällen erlaubt werden, muss aber vorher mit der Rennleitung abgestimmt werden. c. Das Reichen von Verpflegung aus dem fahrenden Fahrzeug, vom Motorrad oder vom fahrenden E-Bike/Fahrrad ist nicht erlaubt. (3) Faires Miteinander von Zweier-Teams und Einzelstartern a. Das gemeinsame Fahren in gemischten Gruppen aus Einzelfahrern und Zweier-Teams ist im sportlich fairen Miteinander erlaubt. b. Die Teilnahme als Einzelstarter ausschließlich zu dem Zweck, ein oder mehrere Zweierteams zu unterstützen (z.B. als Pacemaker oder dauerhafter Windschatten), ist sportlich grob unfair und wird mit Ausschluss auch der unterstützten Teams bestraft. Das gilt ebenfalls für Individual Finisher, die nach Ausscheiden des Teampartners allein weiterfahren.
6. INDIVIDUELLE VERPFLEGUNG, TECHNISCHER SUPPORT AUF DER STRECKE
a. Das Reichen von Verpflegung, Getränken, Kleidungsstücken oder Ersatzteilen durch am Streckenrand stehende Begleiter ist erlaubt, sofern der Ablauf nicht behindert wird. b. Im Falle eines Rahmenbruchs oder Totalausfalls eines Fahrrads, kann auch das komplette Rad getauscht werden. Eine Weiterfahrt mit einem neuen Fahrrad ist aber nur mit lt. Reglement angebrachter Startnummer und korrekt angebrachtem Transponder möglich. Der Fahrrad-Tausch muss der Rennleitung gemeldet werden. c. Die Rennleitung behält sich vor, Assistenz- und Verpflegungszonen auszuweisen. Technische Unterstützung oder Verpflegung außerhalb dieser Zonen ist dann nicht erlaubt und wird mit einer Zeitstrafe für alle begleiteten Teilnehmer belegt. d. Sofern keine Assistenz- und Verpflegungszonen ausgewiesen sind, dürfen sich Betreuer an jedem Punkt der Strecke aufstellen, sofern sie diesen zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen, den Ablauf nicht behindern und die Teilnehmer, die sie unterstützen wollen, nicht unmittelbar begleiten. e. Das Einfahren in für den öffentlichen Verkehr gesperrte Straßen und Wege mit PKW oder Motorrad zum Zwecke der Assistenz und Verpflegung ist ausdrücklich untersagt und wird mit einer Zeitstrafe für alle begleiteten Teilnehmer belegt. Die Genehmigung der Nutzung dieser Straßen und Wege gilt ausschließlich für Teilnehmer und Begleitfahrzeuge des Veranstalters. f. Das Fahrerfeld teilt sich in ein „Rennfeld“ und ein „Verfolgerfeld“ auf. Der Beginn des Rennfeldes wird durch das Führungsfahrzeug, das Ende des Rennfeldes durch das Schlussfahrzeug markiert. Die Kennzeichnung dieser Fahrzeuge bestimmt der Veranstalter je nach Land; sie erfolgt insbesondere durch den Schriftzug „Inizio Gara“ (Führungsfahrzeug) und „Fine Gara“ (Schlussfahrzeug) und/oder durch Lichtsignale oder Flaggen (grün am Führungsfahrzeug, rot am Schlussfahrzeug), auch an Fahrzeugen der zuständigen Behörden (z.B. Polizeifahrzeugen). Die jeweils maßgebliche Kennzeichnung wird den Teilnehmern im Briefing bekannt gegeben. Nach diesem Schlussfahrzeug beginnt das „Verfolgerfeld“, das mit dem Besenwagen endet. Begleitfahrzeuge im „Rennfeld“ sind strengstens untersagt. Begleitfahrzeuge, die sich im öffentlichen Straßenverkehr im Bereich des Verfolgerfeldes bewegen, dürfen die Teilnehmer nicht behindern.
7. VERPFLEGUNG UND GETRÄNKE
(1) Jeder Teilnehmer ist während der Etappen für Verpflegung und Getränke selbst verantwortlich. (2) Der Veranstalter wird an den Verpflegungszonen für angemessen ausreichende Verpflegung sorgen. Eine Garantie für die Verfügbarkeit von Verpflegung und Getränken übernimmt der Veranstalter jedoch nicht. (3) Diese Verpflegungszonen werden frühzeitig durch aufgestellte Entfernungsschilder angezeigt. Zur Verpflegungsaufnahme muss jeder Teilnehmer ein deutliches Handzeichen geben, sich rechts einordnen und anschließend vorsichtig in die Verpflegungszone einfahren, bevor er dort endgültig zum Stand kommt.
8. STARTNUMMERN, LEADERTRIKOT UND TEILNEHMERAUSWEIS
(1) Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Veranstaltung seine Startnummern (die beiden Teilnehmer eines Teams haben die gleichen Startnummern) jederzeit gut sichtbar am Rad (Sattelstütze) und am Körper (auf dem Rücken) zu tragen. Die Werbung auf den Startnummern darf nicht verdeckt oder unkenntlich gemacht werden. (2) Nach jeder Etappe erhalten die Führenden jeder Kategorie vom Veranstalter ihre Leadertrikots. Diese müssen am Folgetag während der gesamten Etappe getragen werden. (3) Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Veranstaltung seinen Teilnehmerausweis mit sich führen. (4) Startnummern, Transponder und sonstige Startunterlagen sind nicht übertragbar. Die Weitergabe an eine andere Person sowie die Teilnahme unter falschem Namen, mit einer alten, fremden oder manipulierten Startnummer oder mit dem Transponder eines anderen Teilnehmers sind untersagt und führen zum Ausschluss von der Veranstaltung; der Veranstalter kann zusätzlich ein Startverbot für künftige Veranstaltungen aussprechen.
9. TRANSPONDER
(1) Jeder Teilnehmer erhält bei der Akkreditierung am Startort einen Transponder. (2) Der Transponder dient der individuellen Fahrzeiterfassung. (3) Der Teilnehmer trägt dafür Sorge, dass er diesen Transponder während der gesamten Veranstaltung vorschriftsmäßig am Fahrrad montiert mit sich führt. Andernfalls können die Fahrzeiterfassung und folglich die Wertung nicht erfolgen, und es gilt Folgendes: Der betreffende Teilnehmer fließt automatisch mit der Strafzeit (siehe Punkt „Wertung“) in die Wertung ein, das heißt er wird außerhalb der offiziellen Gesamtwertung geführt („out of official ranking“). Die Etappe gilt als vom Teilnehmer nicht beendet. (4) Der Transponder ist von jedem Teilnehmer im Zielbereich der letzten Etappe an der entsprechend gekennzeichneten Stelle abzugeben. (5) Der Transponder bleibt Eigentum des Veranstalters und ist nach der Veranstaltung vom Teilnehmer an den Veranstalter zurückzugeben.
10. KONTROLLSTELLEN UND MINDESTDURCHFAHRTSZEITEN
(1) Der Veranstalter behält sich vor, auf jeder Etappe Kontrollstellen einzurichten und Mindestdurchfahrtszeiten festzulegen. Die Mindestdurchfahrtszeiten sind unter anderem abhängig von der Rennlänge sowie der Topographie der jeweiligen Etappe. (2) Für Teilnehmer, die Kontrollstellen nicht passieren und/oder die Mindestdurchfahrtszeiten an den Messpunkten nicht erreichen, gilt Folgendes: Der Teilnehmer fließt automatisch mit der Strafzeit (siehe Punkt „Wertung“) in die Wertung ein, das heißt er wird außerhalb der offiziellen Gesamtwertung geführt („out of official ranking“). Die Etappe gilt als vom Teilnehmer nicht beendet. Sollte der Teilnehmer die Etappe dennoch fortsetzen, so tut er dies außerhalb der Veranstaltung und auf eigene Gefahr.
11. BESENWAGEN
(1) Hinter dem letzten Teilnehmer fährt ein sog. Besenwagen. Der Besenwagen nimmt wegen Erschöpfung zurückgefallene oder wegen Defekts liegengebliebene Teilnehmer auf und transportiert sie bis zum Ziel. (2) Bei Überfüllung des Besenwagens wird sich die Rennleitung bemühen, andere Transportmöglichkeiten zu organisieren. (3) Der Besenwagen bleibt bis zum Ziel hinter dem letzten Teilnehmer, der sich noch innerhalb der Mindestdurchfahrtszeiten an den Messpunkten bewegt.
12. MARSHALLS UND STRECKENPOSTEN
(1) Die Einhaltung des vorliegenden Reglements wird während aller Etappen von entsprechend gekennzeichneten Streckenposten und sog. Marshalls überwacht. (2) Die Marshalls und Streckenposten sind befugt, bei Verstößen gegen das Reglement unmittelbar Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken. Die Sanktionen umfassen Verwarnungen sowie (bei gravierenden Verstößen) den sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung (siehe Punkt „Sanktionen“ des Reglements). Die Auswahl der Sanktion erfolgt durch die Marshalls und Streckenposten nach pflichtgemäßem Ermessen bzw. durch die Rennleitung nach der Etappe. (3) Den Weisungen der Marshalls und Streckenposten ist in jedem Fall sofort uneingeschränkt Folge zu leisten. Gegen die von den Marshalls getroffenen Sanktionen kann erst nach Etappenende Protest eingelegt werden (vgl. Punkt „Jury und Protest“ des Reglements). (4) Darüber hinaus melden Marshalls und Streckenposten der Rennleitung jeden Verstoß (gleich, ob sanktioniert oder nicht). Diese legt den Verstoß der Jury zur Prüfung vor.
13. ZIEL UND ZEITNAHME
(1) An jedem Etappenziel müssen die Teilnehmer die Kontaktschleifen am Boden überfahren. (2) Die beiden Teilnehmer eines Teams müssen nicht gemeinsam ins Ziel einfahren. Als Zeit gewertet wird allerdings ausschließlich die Zeit des langsameren Teilnehmers eines Teams („Teamzeit“). (3) Eine Zeitmessung erfolgt nur bis zum offiziellen Zielschluss. Der offizielle Zielschluss wird vom Veranstalter festgelegt. Der Veranstalter behält sich vor, insbesondere aus sachlichen Gründen – wie Witterungsbedingen o.ä., den Zielschluss zeitlich nach hinten oder vorne zu verlegen. (4) Für Teilnehmer, die die Kontaktschleifen am Boden nicht überfahren gilt Folgendes: Der Teilnehmer fließt automatisch mit der Strafzeit (siehe Punkt „Wertung“) in die Wertung ein, das heißt er wird außerhalb der offiziellen Gesamtwertung geführt („out of official ranking“). Die Etappe gilt als vom Teilnehmer nicht beendet. (5) Für Teilnehmer, die nach dem offiziellen Zielschluss im Ziel einfahren, gilt Folgendes: Der Teilnehmer fließt automatisch mit der Strafzeit (siehe Punkt „Wertung“) in die Wertung ein, das heißt er wird außerhalb der offiziellen Gesamtwertung geführt („out of official ranking“). Die Etappe gilt als vom Teilnehmer beendet.
14. WERTUNG
(1) In der Zweier-Team-Wertung für die 7 Tage wird zwischen folgenden Kategorien („Kategorien“) unterschieden: Herren Damen Mixed (Teams bestehend aus einem Teilnehmer und einer Teilnehmerin) Masters (Herren; Addition des Alters beider Teilnehmer muss zusammen 80 Jahre und älter ergeben) Grand Masters (Herren; Addition des Alters beider Teilnehmer muss zusammen 100 Jahre u. älter ergeben) Stichtag für die Bestimmung der Altersgruppe ist jeweils der Tag der ersten Etappe. Es werden immer nur die vollen Lebensjahre am Stichtag addiert, es ist somit egal ob ein Teilnehmer auf den Tag genau 40 Jahre oder 40 Jahre 11 Monate und 29 Tage alt ist. In der Addition werden in beiden Fällen volle 40 Jahre zugrunde gelegt. (2) In der Einzelstarter-Wertung für die 7 Tage wird zwischen folgenden Kategorien („Kategorien“) unterschieden. Herren Herren Masters ab 40 Jahre Herren Grand Masters ab 50 Jahre Herren Senior Grand Masters ab 60 Jahre Damen Stichtag für die Bestimmung der Altersgruppe ist jeweils der Tag der ersten Etappe. (3) In der Einzelstarter-Wertung für die 3- und 4-Tages-Challenges wird zwischen den Kategorien („Kategorien“) Herren und Frauen unterschieden. (4) U-23 Wertung In die U23-Wertung fallen alle Fahrer, die zum Zeitpunkt der ersten Etappe noch nicht das 23te Lebensjahr erreicht haben. Dabei handelt es sich um eine Sonderwertung, in der Frauen und Männer ohne ihren eventuellen Teampartner / ihre eventuelle Teampartnerin zusammen gewertet werden. Gewertet werden alle Teilnehmer der entsprechenden Jahrgänge, egal ob sie Teil eines Zweierteams, Einzelstarter oder nach Ausfall des Teampartners oder der Teampartnerin „Individual Finisher“ sind. (5) Tageswertung Der Etappensieg in jeder Kategorie für die 7 Tage geht an das Zweierteam mit der schnellsten Teamzeit oder den Einzelstarter / die Einzelstarterin mit der schnellsten Zeit des Tages. (6) Gesamtwertung Die Teamzeiten und Zeiten der einzelnen Etappen werden aufaddiert, woraus die Gesamtzeit („Gesamtzeit“) resultiert. Daraus ergibt sich die Gesamtwertung. Das Zweierteam oder der Einzelstarter / die Einzelstarterin mit der geringsten Gesamtzeit in einer Kategorie führt die Gesamtwertung in der entsprechenden Kategorie an. (7) Soweit ein Teilnehmer nach dem vorliegenden Reglement mit der „Strafzeit“ gewertet wird, meint dies die maximale Fahrzeit (Startschuss bis zum offiziellen Zielschluss) zuzüglich einer Zeitstrafe von 60 Minuten. (8) Ausfall eines Teampartners („Individual Finisher“): Beim Ausfall eines Teampartners oder einer Teampartnerin fällt der verbleibende Starter oder die verbleibende Starterin nicht in die Einzelwertung, sondern wird als „Individual Finisher“ gelistet. In dieser Sonderkategorie außerhalb der offiziellen Gesamtwertung werden seine oder ihre Zeiten der einzelnen Etappen weiterhin zu einer individuellen Gesamtzeit addiert.
15. SIEGEREHRUNG
(1) Gesamtklassement 7 Tage: Bei der täglichen Siegerehrung werden zunächst die Erst-, Zweit- und Drittplatzierten der jeweiligen Tageswertung in allen Kategorien geehrt. Dann erfolgt die Übergabe der Leader-Trikots an die Führenden in der Gesamtwertung in jeder Kategorie und an den Führenden der U-23-Wertung. Bei der Abschluss-Siegerehrung am letzten Renntag werden zudem die Erst-, Zweit- und Drittplatzierten der Gesamtwertung geehrt. Die Teilnahme an den Siegerehrungen ist verpflichtend. Bei Nichterscheinen wird eine Zeitstrafe von 5 Minuten ausgesprochen (Abmeldung bei triftigen Gründen im Race Office möglich; Entscheidung durch Rennleitung). (2) Gesamtklassement 3- und 4-Tages-Challenges: Die Siegerehrungen in der Gesamtwertung finden für die 3-Tages-Challenge nach der 3.Etappe im Zielbereich auf der Expo-Area und für die 4-Tages-Challenge nach der 7.Etappe im Rahmen der Abendveranstaltung statt. (3) Sonderwertungen: Sofern vorgesehen, werden im Rahmen der täglichen Siegerehrung auch die Ehrungen von Sonderwertungen vorgenommen.
16. VORZEITIGES BEENDEN EINER ETAPPE ODER DER GESAMTEN VERANSTALTUNG
(1) Teams oder einzelne Teilnehmer, die Etappen vorzeitig beenden, müssen sich unverzüglich beim Veranstalter vor Ort (Race Office) oder bei der auf dem Teilnehmerausweis angegebenen Notrufnummer abmelden. Für Teams oder Teilnehmer, die sich nicht persönlich oder unter der hierfür angegebenen Telefonnummer beim Race Office abmelden, wird der Veranstalter eine Suchaktion auf Kosten des Teilnehmers bzw. der Teilnehmer einleiten. (2) Teilnehmer, die sich vom Besenwagen aufnehmen lassen, werden vom Veranstaltungspersonal automatisch abgemeldet. Gleiches gilt für die Teilnehmer, die nach medizinischer Versorgung die Etappe nicht beenden können. Wer die Mindestdurchfahrtzeiten nicht schafft und hinter den Besenwagen oder die Schlussfahrer zurückfällt, muss sich beim Race Office oder beim Veranstaltungspersonal auf der Strecke abmelden. Die Weiterfahrt erfolgt dann auf eigene Gefahr. (3) Wer die gesamte Veranstaltung vorzeitig beenden möchte, muss sich ebenfalls im Race Office abmelden, den Transponder abgeben und gegebenenfalls die gebuchten Zimmer stornieren. Für den Rücktransport ist jeder selbst verantwortlich.
17. FINISHER
Jeder Finisher erhält nach Veranstaltungsende ein Finisher-Trikot sowie eine Finisher-Medaille. „Finisher“ ist, wer mindestens 6 von 7 Etappen dem Reglement entsprechend beendet (auch als Individual Finisher). Die bei der Anmeldung angegebene Größe für das Finisher-Trikot ist verbindlich.
18. DOPING
(1) Jede Form des Dopings ist strikt untersagt. Als Doping gelten alle Verstöße gegen den bei Veranstaltungsbeginn gültigen WADA-Code (www.wada-ama.org). (2) Der Veranstalter ist berechtigt, vor der Veranstaltung (im Rahmen der Akkreditierung) sowie während und nach der Veranstaltung Dopingkontrollen durchzuführen. Dies beinhaltet auch Blutentnahmen, vorausgesetzt diese wird durch einen zugelassenen Arzt durchgeführt. Die Kontrollen werden durch ein entsprechend qualifiziertes Labor durchgeführt. (3) Jeder Dopingverstoß führt ausnahmslos zum sofortigen Ausschluss des Teilnehmers, ohne dass dem Teilnehmer insoweit Rechte erwachsen. Als Dopingverstoß gilt bereits ein positiver Dopingbefund des prüfenden Labors; einer sog. B-Probe bedarf es nicht. (4) Teilnehmer, die sich den Dopingkontrollen des Veranstalters verweigern, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen, ohne dass dem Teilnehmer insoweit Rechte erwachsen. (5) Weitergehende Rechte des Veranstalters im Zusammenhang mit Dopingverstößen des Teilnehmers bleiben vorbehalten. (6) Teilnehmer mit einer laufenden Dopingsperre sowie Teilnehmer, die sich in einem schwebenden Dopingverfahren befinden sind nicht startberechtigt.
19. JURY UND PROTEST
(1) Der Veranstalter setzt anlässlich einer jeden Veranstaltung eine Jury ein („Jury“). Die Jury besteht aus drei (3) frei vom Veranstalter zu bestimmenden Mitgliedern (in der Regel Rennleiter, Organisationsleiter, Leiter der Zeitnahme). (2) Die Jury entscheidet über ihr vom Veranstaltungspersonal (z.B. Streckenposten, Marshalls) mitgeteilte Regelverstöße und über Proteste. „Proteste“ sind von Teilnehmern mitgeteilte Regelverstöße anderer Teams oder Beschwerden von Teilnehmern gegen die Maßnahmen (z.B. Sanktionen) des Veranstaltungspersonals. Proteste sind bis spätestens eine (1) Stunde nach Zielschluss im Rennbüro einzulegen und ggf. unter Benennung von Beweismitteln (z.B. Zeugen) schriftlich zu begründen. Die Protestgebühr beträgt 50€ und ist mit Einlegung des Protests zu zahlen. Die Protestgebühr verbleibt bei verlorenem Protest beim Veranstalter. (3) Die Jury berät und entscheidet über mitgeteilte Regelverstöße und Proteste unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände. Die Entscheidung, insbesondere die Verhängung von Sanktionen, erfolgt durch die Jury im pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist die Jury berechtigt, bereits verhängte Sanktionen zu verschärfen oder bereits verhängte Sanktionen zu ersetzen, aufzuheben oder durch andere Sanktionen zu ergänzen. (4) Die Beratung der Jury erfolgt nicht öffentlich unter Ausschluss des betroffenen Teilnehmers. Die Entscheidungen der Jury sind verbindlich, Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Jury sind ausgeschlossen. (5) Die Entscheidung wird dem Teilnehmer bis spätestens zum nächsten Etappenstart bzw. nach Veranstaltungsende bis zur Bekanntgabe der Wertung mitgeteilt.
20. SANKTIONEN
(1) Die Jury ist berechtigt, bei Verstößen gegen das vorliegende Reglement Strafen zu verhängen. (2) Teilnehmer, die bereits sanktioniert wurden, fahren für den Rest der Veranstaltung (d.h. die laufende und alle folgenden Etappen) auf „Bewährung“. Sanktionierte Teilnehmer, die nochmals eine Strafe bekommen, können unmittelbar von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. (3) Der folgende Strafenkatalog ist nicht abschließend. Die Jury ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalls auch andere als die nachfolgend definierten Strafen zu verhängen und/oder Regelverstöße zu sanktionieren. Die Entscheidung, ob und ggf. welche Strafe mit welchem Strafmaß (z.B. Dauer der Zeitstrafe) verhängt wird, trifft die Jury im pflichtgemäßen Ermessen. Vergehen: Strafe Startaufstellung mit einem regelwidrigen Fahrrad, technische Mängel an Ausrüstung: Startverbot bis Behebung Rücken- und Radnummern (Sattelstütze) nicht erkennbar angebracht: Verwarnung Falsche Startblockaufstellung: Verwarnung und Zeitstrafe Gefährliche / aggressive Fahrweise: Verwarnung und Zeitstrafe bzw. Ausschluss von der Veranstaltung Nichttragen bzw. Abnehmen des Helmes auf der Strecke: Ausschluss von der Veranstaltung Absichtliche Behinderung eines Teilnehmers, grobe Unsportlichkeit: Verwarnung und Zeitstrafe Regelwidriges Verhalten, Beleidigung, Bedrohung, unkorrektes Verhalten: Ausschluss von der Veranstaltung Versuch, klassifiziert zu werden, ohne die gesamte Strecke absolviert zu haben: Ausschluss von der Veranstaltung Festhalten eines Teilnehmers an einem Fahrzeug: Verwarnung und Zeitstrafe Regelwidrige mechanische Hilfe: Verwarnung und Zeitstrafe Doping: Ausschluss von der Veranstaltung Nichteinhaltung der StVO: Verwarnung und Zeitstrafe bzw. Ausschluss von der Veranstaltung Nichtbeachtung der Anweisungen der Rennleitung, Marshalls, Streckenposten etc.: Ausschluss von der Veranstaltung Umweltverschmutzung, Wegwerfen von Abfällen, Trinkflaschen etc. (außerhalb der markierten Bereiche an den Verpflegungsstellen): Verwarnung und Zeitstrafe (im Wiederholungsfall Ausschluss von der Veranstaltung) Nichttragen des Leadertrikots: Verwarnung und Zeitstrafe Nichterscheinen der Führenden bei der Siegerehrung: Zeitstrafe Teilnehmer begleitende Begleitfahrzeuge, die die Veranstaltung behindern: Verwarnung und Zeitstrafe Überfahren eines geschlossenen Bahnübergangs: Ausschluss von der Veranstaltung Abkürzen oder sonstiges Abweichen von der ausgewiesenen Strecke: Ausschluss von der Veranstaltung Teilnahme unter falschem Namen, mit fremder, alter oder manipulierter Startnummer oder mit fremdem Transponder: Ausschluss von der Veranstaltung und Startverbot für künftige Veranstaltungen Weitergabe der eigenen Startunterlagen an eine andere Person: Ausschluss von der Veranstaltung und Startverbot für künftige Veranstaltungen Fehlendes oder nicht eingeschaltetes Vorder- oder Rücklicht: Verwarnung, im Wiederholungsfall Zeitstrafe Mitführen oder Verwenden von Lautsprechern, Kopfhörern oder Ohrbedeckungen: Verwarnung und Zeitstrafe Windschattenfahren hinter motorisierten Fahrzeugen: Zeitstrafe bzw. Ausschluss von der Veranstaltung Freihändiges Fahren oder Verlassen der Fahrlinie mit Gefährdung anderer: Verwarnung und Zeitstrafe Mitführen von Glasbehältern oder nicht verformbaren Getränkebehältern: Verwarnung und Zeitstrafe Nichtmitführen des Teilnehmerausweises: Verwarnung Vordrängeln in der Startaufstellung oder Betreten des Startblocks über Absperrungen: Verwarnung und Zeitstrafe
21. BILDRECHTE
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, Foto- und Bewegtbildaufnahmen von den Teilnehmern im Rahmen der Veranstaltung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und diese - vorbehaltlich Absatz (2) - ohne jegliche zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung im TV, Internet, in Druckwerken, jedem bekannten und auch zukünftigen Medium, auch für Werbezwecke ohne zeitliche Begrenzung unentgeltlich zu verwenden, insbesondere zu veröffentlichen und/oder zu bearbeiten, d.h. ohne dass hierfür eine Vergütung/Entschädigung geleistet werden muss. Dies umfasst insbesondere das Recht, Dritten (z.B. Sponsoren der Veranstaltung) das Recht zur Nutzung einzuräumen. (2) Ausdrücklich nicht umfasst ist die Nutzung von Foto- und Bewegtbildaufnahmen einzelner Teilnehmer (oder einer Gruppe), die diese Teilnehmer in einer Art und Weise herausstellen, dass nicht mehr die Veranstaltung bzw. Veranstaltungsteilnahme, sondern die Person selbst im Vordergrund steht. Derartige Nutzungen bedürfen der vorherigen Freigabe der betroffenen Teilnehmer. (3) Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die erhobenen personenbezogenen Daten an Dritte zum Zwecke der Zeitmessung, Erstellung der Ergebnislisten sowie der Einstellung dieser Listen ins Internet weitergegeben werden. (4) Der Teilnehmer erklärt sich mit der Veröffentlichung seines Namens, Vornamens, Geburtsjahres, Wohnorts, Teamnamens, seiner Startnummer und seiner Ergebnisse (Platzierungen und Zeiten) in allen veranstaltungsrelevanten Medien (Teilnehmerliste, Ergebnisliste etc.) einverstanden. (5) Der Teilnehmer kann der Weitergabe und der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem Veranstalter per E-Mail widersprechen. Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft; die Rechtmäßigkeit bereits erfolgter Nutzungen und die Verwendung bereits verbreiteter Vervielfältigungsstücke bleiben unberührt.
22. HAFTUNG DES VERANSTALTERS
(1) Die Haftung des Veranstalters ist wie folgt begrenzt: Die Haftung des Veranstalters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruht, ist dem Grunde und der Höhe nach unbegrenzt. Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruht, haftet der Veranstalter ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach unbegrenzt. Für sonstige Schäden, die auf einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Veranstalter nicht, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten. Die Haftung für Schäden aus der einfach fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist jedoch höhenmäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. „Kardinalpflichten“ sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Eine weitergehende zwingende gesetzliche Haftung des Veranstalters – insbesondere bei Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei gesetzlich vorgesehener verschuldensunabhängiger Haftung – bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. (2) Der Teilnehmer wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Veranstalter und/oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht für Schäden haften, die nicht von ihnen zu vertreten sind. Dies gilt beispielsweise für Schäden, die durch Fehlverhalten/Fahrfehler anderer Fahrer verursacht werden sowie für den Fall, dass Teilnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften und/oder behördlicher Anordnungen an einer Teilnahme ganz oder teilweise gehindert sind. (3) Die vorliegende Haftungsbegrenzung gilt ausdrücklich auch für verloren gegangene Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände sowie für Schäden an den Fahrrädern, die während eines Transports durch den Veranstalter entstehen, z.B. im Rahmen eines gebuchten Bike Box Transports oder eines gebuchten Rücktransfers.
23. HAFTUNG DES TEILNEHMERS UND FREISTELLUNG
(1) Der Teilnehmer wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für Schäden des Veranstalters oder Dritter (z.B. anderer Fahrer) dem jeweils Geschädigten gegenüber uneingeschränkt haftet, soweit der Teilnehmer diese Schäden zu vertreten hat, d.h. dem Teilnehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung für diese Art von Veranstaltung. (2) Der Teilnehmer verpflichtet sich hiermit, den Veranstalter und/oder die vom Veranstalter beauftragten Dritten („ Freistellungsberechtigte“) von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese gegen den jeweils Freistellungsberechtigten im Zusammenhang mit Schäden geltend machen, die der Teilnehmer schuldhaft verursacht hat, und sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden notwendigen Kosten (inklusive Rechtsverteidigung) zu tragen.
24. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Für Mitteilungen und Zustellungen des Veranstalters und der Rennleitung genügt die formlose Übermittlung, insbesondere per E-Mail. Der Teilnehmer muss sich Mitteilungen unter den bei der Anmeldung angegebenen Kontaktdaten entgegenhalten lassen; Änderungen dieser Daten sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. (2) Das vorliegende Reglement gilt neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Bei Widersprüchen gehen für den sportlichen Ablauf der Veranstaltung die Regelungen des vorliegenden Reglements vor. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Teilnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. (4) Ist der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Reglements unwirksam sein oder werden oder sollte eine regelungsbedürftige Lücke bestehen, hat das Reglement im übrigen Bestand. Die Parteien werden nach Treu und Glauben Verhandlungen darüberführen, anstelle der unwirksamen oder fehlenden, diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen wirtschaftlich am nächsten kommt. Stand: September 2026